Nach Text, Themen & Stichworten suchen (normale Volltextsuche)

Foto: © PublicDomainPictures, Pixabay

Satzung Deutsche Montessori Gesellschaft e.V.

Veröffentlicht am 18. Februar 2021 von Deutsche Montessori Gesellschaft e.V.
Letzte Aktualisierung am 25. Juni 2025
ab 05.10.2023 in Kraft getreten

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Deutsche Montessori Gesellschaft e. V., in der abgekürzten Form DMG e.V.. Die DMG e.V. ist mit der Association Montessori Internationale (AMI) affiliiert.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Gerichtsstand ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die DMG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
  2. Zweck der DMG e.V. ist die Förderung der Erziehung. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die Förderung und Verbreitung der Montessori-Pädagogik entsprechend den Prinzipien der Association Montessori Internationale, so dass der Verein mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dem Erziehungswesen dient. Dies erfolgt durch Ausbildungskurse, bei denen die Pädagogik Maria Montessoris vermittelt wird, durch Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Vorträge, Kongresse, Veröffentlichungen) und durch die Unterstützung von Montessori Einrichtungen.
  3. Die DMG bestätigt und veröffentlicht in Form einer Selbstverpflichtung und QR-Erklärung den Qualitätsrahmen des Montessori Bundesverbandes Deutschland e.V.. Die damit verbundenen Ziele stellen eine Grundlage für die Ausbildungskurskonzepte der DMG e.V. und die entsprechend spezifische Umsetzung dar.
  4. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
  5. Den Mitgliedern können Vermögensvorteile im rechtlichen Rahmen zufließen.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zu den Grundsätzen nach § 2 der Satzung bekennen und bereit sind, den Verein nach Kräften zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Ein abgelehnter oder eine abgelehnte Bewerber*in um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Vorstand kann mit Beschluss Ehrenmitglieder sowie Botschafter*innen für Montessori- Pädagogik der DMG e.V. ernennen.
  4. Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Betrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  5. Juristische Personen oder Personenvereinigungen verfügen über eine Stimme.
  6. In Orten und Regionen, wo mehrere Mitglieder Ihren Wohnsitz haben, können diese für Angelegenheiten ihres Ortes oder Region mit Einverständnis des Vorstandes der DMG e.V. Arbeitskreise bilden. Die Arbeitskreise müssen die Montessori-Pädagogik gemäß der Satzung der DMG e.V. verfolgen und in ihrer Namensgebung auf die DMG e.V. verweisen.
  7. Das Einverständnis zur Anerkennung als Arbeitskreis in der DMG e.V. kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes untersagt oder widerrufen werden. Soweit ein Mitglied des Arbeitskreises Vorstandsmitglied ist, hat er sich der Stimme zu enthalten. Der Arbeitskreis hat das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Erhalt des Widerrufbescheids beim Vorstand eingelegt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • a) durch freiwilligen Austritt
    • b) durch Tod
    • c) durch Ausschluss
    • d) durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung

      d.a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidene Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

      d.b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

      d.c) Ausschlussverfahren: Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
      Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

      Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
      d.c.a) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss angemahnt werden.

      d.c.b) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die besondere Vertretung

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
  2. Sie findet in der Regel als Präsenzveranstaltung einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die DMG e.V. kann Ausführungsbestimmungen zur Mitgliederversammlung, insbesondere ob und wie virtuelle Versammlungen abgehalten werden, in einer Versammlungsordnung festlegen. Diese Versammlungsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist den ordentlichen Mitgliedern sechs Wochen vorher anzukündigen, verbunden mit der Möglichkeit, Anträge innerhalb von zwei Wochen in Textform einzureichen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Ankündigung. Die Mitgliederversammlung ist anschließend vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit dem Wortlaut vorliegender Anträge unter Einhaltung der Einladungsfrist von drei Wochen in Textform einzuberufen. Eine Ankündigung oder Einladung erfolgt in der Regel an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse. Andernfalls erfolgt die Zustellung auf dem Postweg an die zuletzt von dem Mitglied mitgeteilte Postanschrift.
  5. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.
  6. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann, alternativ zur Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung in einem zugangsgeschützten Online-Chat-Raum stattfinden. Die Entscheidung über den Versammlungsort trifft der Vorstand auf Grundlage der Versammlungsordnung (Vgl. § 6 Absatz 3)
  8. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem
    • a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
    • b) die Entlastung des Vorstandes
    • c) die jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen (Wiederwahl ist möglich)
    • d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    • e) die Abberufung des Vorstandes
      Die Abberufung des Vorstandes kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen, und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
    • f) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung und nach dem Gesetz übertragen worden sind
    • g) die Beratung und/oder Beschlussfassung in allen ihr unterbreiteten Angelegenheiten
    • h) die Festlegung der Versammlungsordnung der DMG e.V.
    • i) die Beschlussfassung zur Bestellung von Personen als besondere Vertretung des Vereins gemäß § 30 BGB durch den Vorstand
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende; bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Bei ihrer/seiner Verhinderung kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragt werden.
  11. Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  12. Jedes ordentliche Mitglied der DMG e.V. ist stimmberechtigt. Die Stimmabgaben während der Versammlung können per Handzeichen sowie in Textform oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen abgegeben werden.
  13. Nichtanwesende ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht per schriftlicher Vollmacht einem anwesenden Mitglied übertragen. Eine Vollmachtserklärung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung der Versammlungsleitung vorzulegen und erwirbt somit Rechtsgültigkeit. Die Vollmachtserklärungen werden ein Jahr in der Geschäftsstelle aufbewahrt.
  14. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem Versammlungsleiter*in und Schriftführer*in zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugeschickt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern.
  2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende und die/der Schriftführer*in. Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand bestellt auf der Grundlage des § 6 Absatz 8.i. Personen als besondere Vertretung des Vereins gemäß § 30 BGB. Das Amt und der Aufgabenbereich der besonderen Vertretung sind in einer Stellenbeschreibung definiert, sowie die entsprechenden Geschäftsbereiche, in denen die besondere Vertretung eine Vertretungsmacht hat.
  4. Der Vorstand beschließt über die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Insbesondere sorgt er dafür, dass mindestens je ein Vorstandsmitglied für die Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen, für die Gestaltung der Ausbildungskurse und für die Kassenprüfung (Haushaltsplan) verantwortlich ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden regelmäßigen Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Versammlungsleiters/in. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt.
  6. Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresabrechnung und legt diese der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Die Jahresabrechnung enthält eine Vermögensübersicht inkl. Forderungen und Verbindlichkeiten.
  7. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte Arbeitsgruppen mit definierten Aufgaben bilden, die dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Wenn möglich ist ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied jeweils gesetztes Mitglied.
  8. Der Vorstand strukturiert seine Tätigkeitsbereiche sowie Arbeitsgruppen durch eine interne Geschäftsordnung, die die Mitglieder auf Wunsch einsehen können.
  9. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Ergänzungswahl innerhalb der Wahlperiode ist zulässig.
  10. Aufwendungen für Vorstandsmitglieder und besonders bestellter Vertreter im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben (§ 27, 670 BGB) werden vom Verein auf Nachweis erstattet.

§ 8 Besondere Vertretung

  1. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen als besondere Vertretung des Vereins gemäß § 30 BGB zur Geschäftsführung für folgende Geschäfte bestellen:
    • für die Leitung der Geschäftsstelle
    • und die Wahrnehmung der Geschäfte in der laufenden Verwaltung, personell definiert in einer individuellen Stellenbeschreibung
  2. Ist nur eine Person als besondere Vertretung bestellt, vertritt diese die ihr nach Abs. 1 zugewiesenen Geschäfte allein. Sind mehrere Personen als besondere Vertretung bestellt, vertreten diese die ihnen nach Abs. 1 zugewiesenen Geschäfte gemeinsam.
  3. Soweit sich aus Gesetz und Satzung nichts anderes ergibt, gelten für die Personen der besonderen Vertretung die Bestimmungen der Satzung zu den Vorständen sinngemäß.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die UNICEF Deutschland mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke mit pädagogischer Zielrichtung zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  8. Die Erstattung der Reiseauslagen sind in einer Reisekostenordnung der DMG e.V. geregelt.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 6) beschlossen werden. Ebenso sind die Stimmübertragungen per Vollmacht involviert.
  3. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von dem Registergericht, dem Finanzamt oder einer Verwaltungsbehörde gefordert werden, allein beschließen und anschließend der Mitgliederversammlung zur Kenntnis geben.
  4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und Registergericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 12 Schutz persönlicher Daten

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten erhoben. Diese werden nur für die Zwecke verwendet, für die die Daten zur Verfügung gestellt wurden. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.
  2. Näheres wird durch die Datenschutzordnung der DMG e.V. geregelt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 05.10.2023 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Download
Satzung der Deutschen Montessori Gesellschaft e.V.
ab 05.10.2023 in Kraft getreten